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§ 1 Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen Renderpohl e.U., DI Ingrid Maria Pohl (nachfolgend „Renderpohl“ genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“ kurz AG genannt). Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn diese schriftlich von Renderpohl anerkannt werden.
1.2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für den Abschluss künftiger Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises darauf bedarf.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
2.1 Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung von Visualisierungen im Bereich Architekturvisualisierung und Architekturpräsentation.
§ 3 Angebot, Leistung und Zustandekommen des Vertrages
3.1 Das Angebot versteht sich freibleibend und ist nicht verbindlich in Leistungen, die nicht genauer definiert sind, jedoch mit dem Auftrag zusammenhängen können. Renderpohl kann nicht haftbar gemacht werden für Leistungen, die nicht genau beschrieben oder aufgeführt wurden. Die Gültigkeit des Angebotes beträgt 2 Monate ab Angebotsdatum.
3.2 In den Leistungen mitinbegriffen sind sämtliche Vorarbeiten, Berechnungen, Besprechungstermine und Datenübermittlungen. Eine genaue Beschreibung der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem Auftrag, Briefings, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen. Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrundeliegenden Auftragsdaten und Leistungsumfang unverändert bleiben.
Renderpohl ist nicht verantwortlich für inhaltliche Unterschiede zwischen den gelieferten Endergebnissen basierend auf den durch den AG gelieferten Arbeitsunterlagen wie Plänen, 3D Modellen oder Skizzen und dem realen Erscheinungsbild eines Projektes.
3.3 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Renderpohl , das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen Renderpohl resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
3.4 Ein Vertrag zwischen Renderpohl und dem AG gilt als zustande gekommen, wenn Renderpohl den Kundenauftrag durch den Versand einer Auftragsbestätigung an den AG angenommen hat. Der Versand der Auftragsbestätigung kann per Briefpost oder Email oder anderen elektronischen Übertragungsverfahren erfolgen.
3.5 Renderpohl hat das Recht, noch nicht bestätigte Aufträge auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
§ 4 Änderungen des Auftrages und Zusatzleistungen
4.1 Renderpohl ist nicht verantwortlich für Projekt- oder Inhaltsänderungen, nachträgliche Änderungen und/ oder Ergänzungen die durch den AG nach Projektbeginn verursacht werden. Der dadurch entstehende Mehraufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
4.2 Eventuell entstehende Fahrtkosten werden mit 0,40 Euro pro Kilometer gesondert in Rechnung gestellt.
§ 5 Arbeitsunterlagen und Datenübergabe
5.1 Alle erforderliche Daten, Unterlagen und Informationen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, werden vom AG zeitgerecht, unentgeltlich in lesbarer und übernahmefähiger Form vor oder zum Zeitpunkt des Projektbeginns zur Verfügung gestellt. Grundlegende Daten werden Renderpohl vom AG vorzugsweise in digitaler Form übermittelt. Eventuell fehlende Details können auch mittels lesbarer Handskizze, Mustern, Materialproben und Ähnlichem vorliegen.
5.2 Renderpohl ist nicht verantwortlich, wenn durch eine lücken- oder fehlerhafte Datenlage das Ergebnis verfälscht und unrichtig dargestellt wird. Renderpohl ist nicht verantwortlich für Zeitverzögerungen die durch nicht gelieferte oder zu spät gelieferte Daten, Arbeitsunterlagen und verspätete Freigaben seitens des AG oder dritter Parteien entstehen.
§ 6 Urheber- und Nutzungsrechte
6.1 Jeder von Renderpohl durchgeführte Auftrag unterliegt dem Urheberrechtsgesetz.
6.2 Sämtliche von Renderpohl erstellten 3D Daten, Texturen, Visualisierungen und sonstige Arbeitsergebnisse bleiben ausdrücklich Eigentum von Renderpohl. Wünscht der AG die Herausgabe der Daten, so ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Die herausgegebenen Daten dürfen nicht ohne Einwilligung von Renderpohl vom AG oder von Dritten verändert oder verwertet werden.
6.3 Dem AG werden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
6.4 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
6.5 An Zwischenergebnissen und nicht angenommenen Varianten erwirbt der AG keine Nutzungsrechte.
6.6 Renderpohl behält sich vor, die erstellten Visualisierungen zum Zwecke der Eigenwerbung einzusetzen. Auf laufende Verfahren wie Wettbewerbe, Bieterverfahren und Ähnlichem wird Rücksicht genommen; die Endergebnisse werden erst nach Verfahrensentscheidung und nach Rücksprache mit dem AG veröffentlicht.
6.7 Renderpohl ist dazu berechtigt eine branchenübliche Signierung auf den Schaubildern anzubringen, die wie folgt lautet „Renderpohl e.U.“. Bei Veröffentlichung ist Renderpohl mit der Signatur oder an sonstiger geeigneter Stelle(z.B. Bildnachweis) als Autor zu nennen.
6.8 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Verwendungshonorars und nur dann, wenn die branchenübliche Signierung erfolgt. Ausnahme von der Verpflichtung der Signierung bilden Verfahren in denen der Teilnehmer (AG) anonym bleiben muss. Die Anforderung der Wahrung der Anonymität ist im Vorfeld vom AG anzugeben.
6.9 Veröffentlichungen sind Renderpohl mitzuteilen und ein Belegexemplar zuzusenden.
6.10 An allen von Renderpohl erstellten Arbeiten werden nur Nutzungsrechte übertragen, jedoch keine Eigentumsrechte.
§ 7 Vertraulichkeit
7.1 Renderpohl und der AG verpflichten sich, die ihnen zur Kenntnis gelangten Daten des jeweils anderen Vertragspartners auch nach Beendigung des Auftrags geheim zu halten und nicht an Dritte in Wort und Bild weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Unterlagen, wie z.B. Fotos, 3D Modelle, Pläne und andere Informationen, die der jeweils andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen. Die Einhaltung aller eventuell zu beachtenden datenschutzrechtlichen Vorschriften obliegt allen an dem Auftrag beteiligten Parteien. Renderpohl hat das Recht, die sich aus dem Auftrag ergebenden Arbeiten und Dienstleistungen ohne vorherige Absprache an Partnerfirmen zum Zweck der Unterstützung oder Zulieferung zu übergeben.
§ 8 Vergütung und Fälligkeit
8.1 Alle Preise im Angebot und in der Auftragsbestätigung sind Nettopreise, die Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen.
8.2 Die vereinbarte Vergütung ist innerhalb von 7 Kalendertagen ab Lieferung ohne Abzug fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann Renderpohl die weiteren Arbeitsschritte bis zur Bezahlung zurückstellen oder entgegenstehender früherer Vereinbarung, eine Vorauszahlung oder andere Sicherheiten verlangen.
8.3 Kommt der AG mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er ab diesem Zeitpunkt Mahnkosten zu zahlen, soweit Renderpohl nicht einen höheren Schaden nachweist. Renderpohl ist berechtigt Vorauskasse zu verlangen und erst nach Erhalt des Rechnungsbetrages weiterzuarbeiten.
8.4 Vorschläge und Kommentare des AG oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
§ 9 Vorzeitiger Abbruch durch den Auftraggeber
9.1 Bei Abbruch durch den AG sind die von Renderpohl bereits erbrachten Leistungen und begonnenen Arbeitsschritte zu vergüten. Dabei wird eine bereits begonnene Arbeitsphase als abgeschlossen berechnet. Die ganze oder teilweise Verwertung von bis zu diesem Zeitpunkt gelieferten Ergebnissen durch den AG bedürfen ausdrücklich einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung mit Renderpohl.
§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz von Renderpohl . Renderpohl ist allerdings berechtigt, Ansprüche gegen den AG auch an jedem anderen für diesen zuständigen Gericht gelten zu machen.
§11 Projektverlauf und Lieferung
11.1 Renderpohl wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen und kann den Auftrag auch – komplett oder teilweise – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist Renderpohl hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei.
Der Visualisierungsprozess gliedert sich in 3 Phasen: Modellierung, Szeneneinrichtung/Texturierung/Rendering, Nachbearbeitung. Der AG erhält an bis zu zwei geeigneten Zeitpunkten im Prozess eine Preview / einen Zwischenstand des Arbeitsergebnisses zur Stellungnahme (Review). Die Kommentare des AG werden dann im weiteren Ablauf eingearbeitet soweit es der Arbeitsfortschritt noch zulässt um das Projekt termingerecht zu beenden.
11.2 Der AG ist berechtigt nur Teile der Leistungsphasen in Anspruch zu nehmen.
Grundsätzlich wird der gelieferte Planungsstand bei Projektbeginn als definitiver Stand angenommen.
11.3 Renderpohl behält sich vor, für gleiche Aufgaben / Wettbewerbe für mehrere Auftraggeber zu arbeiten. Diskretion und Geheimhaltung wird garantiert.
§ 12 Haftung
12.1 Renderpohl verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt durchzuführen.
12.2 Für Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet Renderpohl nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen vom Renderpohl.
12.3 Im Falle der Beschädigung oder des Verlustes von im Auftrag hergestelltem Material haftet Renderpohl nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Jede Haftung ist auf die kostenlose Wiederholung der Arbeitsergebnisse beschränkt, sofern dies möglich ist. Weitere Ansprüche stehen dem AG nicht zu.
12.4 Für Mängel die auf ungenaue oder fehlende Angaben seitens des AG zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet.
§ 13 Schlußbestimmungen
13.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Österreich.
13.2 Für den Fall, dass der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich hat, wird der Sitz von Renderpohl als Gerichtsstand vereinbart.
13.3 Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.
13.4 Der AG ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Auftrag anzutreten.